Satzung

I.        Grundlegendes

§ 1 Mitgliedschaft

  1. Der Verein VCP-Nauheim, mit dem Stammesnamen Hermann von Salza (HvS), ist ein Stamm des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) e.V. mit Sitz in 34121 Kassel.
  2. Die Aufgaben und Ziele richten sich nach denen der Bundesebene des VCP.
  3. Ein Mitglied des VCP-Nauheim ist, wer beim Bundesverband angemeldetes Mitglied und dort als zum Stamm HvS gehörig registriert ist. Es gelten die Regelungen zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft im VCP.

II.       Organe

§ 2 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) setzt sich zusammen aus den eingetragenen Mitgliedern des VCP-Nauheim.
  2. Jedes Stammesmitglied ist stimmberechtigt.
  3. Entscheidungen der MV müssen mit übergeordneten Strukturen vereinbar sein.

§ 3 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die MV kann Entlastungen und Genehmigungen erteilen, sowie Beschlüsse erlassen.
  2. Die MV nimmt Berichte aus den Gruppen, Ranger- und Rover-Runden (RR-Runden), der Stammesleitung, sowie allen Ämtern, Besonderheiten unter § 9 b), entgegen.
  3. Die MV wählt einen*eine Stammesführer*in, oder beauftragt die Stammesleitung mit der Wahrnehmung seiner*ihrer Aufgaben.
  4. Die MV wählt Amtsinhaber*innen für alle existierenden Ämter, Besonderheiten unter § 3 c), auf jeweils ein Jahr.
  5. Die MV beauftragt die Delegierten für die Regions- und Landesversammlung auf jeweils ein Jahr. Es können zudem weitere Beauftragungen ausgesprochen werden.
  6. Die MV nimmt Anträge entgegen und führt gegebenenfalls Wahlen für diese durch.

§ 4 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Mitgliederversammlungsvorstand (MVV) einberufen.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Verlangen der Stammesleitung oder der einfachen Mehrheit der eingetragenen Mitglieder einberufen.
  3. Die Einberufung der MV erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch eine schriftliche Einladung an jedes Mitglied.
  4. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß der Satzung einberufen wurde.

§ 5 Anträge und Berichte and die Mitgliederversammlung

  1. Anträge müssen mindestens 21 Tage und Berichte mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin dem MVV in schriftlicher Form vorliegen.
  2. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge dürfen in der Regel nicht behandelt werden.
  3. Wenn aus der Sitzung heraus die Notwendigkeit eines Eilantrages besteht, kann die Befassung mit dem Antrag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  4. Beschlüsse treten mit Ende der Sitzung in Kraft.

§ 6 Die Stammesleitung

  1. Die Stammesleitung setzt sich aus allen aktiven Gruppenleiter*innen und allen Amtsinhaber*innen, ausschließlich der Kassenprüfer*innen, zusammen.
  2. Alle Mitglieder der Stammesleitung verfügen über jeweils eine Stimme.
  3. Die Stammesleitung kann jährlich von der MV entlastet werden.

§ 7 Die Aufgaben der Stammesleitung

  1. Die Stammesleitung beschließt Vorhaben und Aktivitäten des Stammes, delegiert Mitglieder zu den Regionsräten, dient der innerverbandlichen Informationsvermittlung und beschließt die Bewilligung von Mitteln, bis 1027,00€, aus der Stammeskasse.
  2. Die Stammesleitung führt Protokoll über ihre Sitzungen und hält Beschlüsse fest. Das Protokoll jeder Sitzung kann von jedem Stammesmitglied angefordert werden.
  3. Die Stammesleitung überwacht den MVV auf die Einhaltung der geltenden Satzung.
  4. Die Stammesleitung gibt jährlich einen schriftlichen Bericht an den MVV und kümmert sich um die jährliche Berichterstattung aus den aktiven Gruppen, sowie den Ranger- und Rover-Runden, an den MVV.

§ 8 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Stammesleitung

  1. Der*Die Stammesleitungsrundenvorsitzende beruft die Sitzungsrunden ein.
  2. Die Stammesleitung ist beschlussfähig, wenn aus jeder aktiven Gruppe und RR-Runde mindestens ein*e Vertreter*in anwesend ist. Als aktiv gelten alle Gruppen und RR-Runden des Stammes, die sich regelmäßig treffen.

III.      Ämter

§ 9 Grundlegendes zu den Ämtern

  1. Alle Ämter werden jährlich von der MV gewählt.
  2. Alle Ämter, ausschließlich des MVVs, müssen jährlich einen schriftlichen Bericht an den MVV geben und diesen ebenfalls der MV präsentieren, Besonderheit bei § 13 c).
  3. Vor der Neubesetzung eines Amtes kann der*die ehemalige Amtsinhaber*in entlastet werden.

§ 10 Der Mitgliederversammlungsvorstand

  1. Der MVV stellt eine*n Vorsitzende*n, welche*r die MV leitet und strukturiert.
  2. Der MVV muss die MV rechtzeitig einberufen und organisieren. Dazu gehört das Erstellen einer Tagesordnung und das Buchen von Räumlichkeiten für die Sitzung.
  3. Der MVV muss sich um die Bereitstellung der Berichte und Anträge kümmern.
  4. Der MVV muss Protokoll über die MV führen und alle Versammlungsunterlagen archivieren. Das erstellte Protokoll einer MV muss, spätestens 14 Tage nach dieser, allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
  5. Der MVV überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.

§ 11 Der*Die Stammesführer*in

  1. Der*Die Stammesführer*in ist die Kontaktperson des Stammes nach außen, der*die Stammesleitungsrundenvorsitzende und agiert als Vermittler*in zwischen Stammesmitgliedern, Stammesleitung und den Amtsinhaber*innen. Dazu ist er*sie zuständig für die Stammeswebsite und die E-Mail-Adresse des Stammes.
  2. Der*Die Stammesführer*in kann seine*ihre Aufgaben delegieren.

§ 12 Der*Die Materialwart*in

  1. Der*Die Materialwart*in verwaltet das Stammesmaterial.
  2. Der*Die Materialwart*in kann Material verleihen. Der*Die Abholer*in haftet mit seiner*ihrer Unterschrift.

§ 13 Der*Die Kassenwart*in

  1. Der*Die Kassenwart*in verwaltet die Stammeskasse.
  2. Der*Die Kassenwart*in muss volljährig sein.
  3. Der*Die Kassenwart*in muss der MV jährlich Rechenschaft, in Form eines schriftlichen Berichts an den MVV, über jegliches Vermögen des Stammes ablegen.

§ 14 Die Kassenprüfer*innen

  1. Die Kassenprüfer*innen prüfen die Stammeskasse.
  2. Mindestens ein*e Kassenprüfer*in muss volljährig sein.

IV.      Stammeskasse

§ 15 Die Stammeskasse und deren Prüfung

  1. In der Stammeskasse ist das Stammeskapital zu verwalten und über die Verwendung vollständig Nachweis zu führen.
  2. Bis zu einem Betrag von 1027,00€ kann ein Mitglied, unter Nachweis von Belegen, Geld aus der Stammeskasse zurückerstattet bekommen, sollte dies für Stammeszwecke genutzt worden und mit der Stammesleitung abgesprochen sein. In dem Fall sind die Belege der Stammesleitung vorzulegen, damit die Stammesleitung diese unter einem Beschluss bewilligen kann. Im Folgenden werden die bewilligten Belege von dem*der Stammesführer*in unterzeichnet und an den*die Kassenwart*in übergeben.
  3. Gruppenleiter*innen können im Quartal je Gruppe bis zu 100,-€ für die Durchführung von Gruppenstunden ohne die Zustimmung der Stammesleitung ausgeben.
  4. Bei einer Anforderung von Stammesmitteln ab einer Höhe von 1027,01€ ist die Zustimmung der MV nötig.
  5. Die Stammeskasse ist mindestens einmal jährlich, vor der MV, auf die Ordnungsmäßigkeit der Führung hin zu überprüfen. Weitere Kassenprüfungen sind auf Antrag der Stammesleitung oder der einfachen Mehrheit der eingetragenen Mitglieder durchzuführen.
  6. Bei der Auflösung des VCP-Nauheim ist die Stammeskasse an den VCP-Hessen e.V., Johannisberg 12, 61231 Bad Nauheim zu überführen.

V.       Anhang

Geschäftsordnung

  1. Die Stammesorgane tagen in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
  2. Die Worterteilung erfolgt in Reihenfolge der Wortmeldungen. Außer der Reihe wird das Wort nur Berichterstattenden zur sachlichen Erwiderung und Antragssteller*innen eines Geschäftsordnungsantrags erteilt.
  3. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss vor Eintritt in den Wahlvorgang gestellt werden. Es genügt eine Stimme für eine geheime Wahl.
  4. Wahlen, Beschlüsse, Entlastungen und Genehmigungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit, ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen.
  5. Änderungen, die die Satzung betreffen, benötigen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen.
  6. Die Anzahl der Stimmberechtigten wird vor jeder Wahl von dem MVV überprüft.

Die vorliegende Satzung wurde zuletzt am 25.06.2021 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des VCP-Nauheim geändert und beschlossen.